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AGBs

zur Verwendung gegenüber:

1. Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört;
2. juristischen Personen, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört.

§ 1 Allgemeine Gültigkeit

Nachfolgende Bedingungen gelten für das vor liegende und als Rahmenbedingung auch für alle künftigen Geschäfte, die die Veräußerung von Rehabilitationsmitteln zum Gegenstand haben.

§ 2 Angebot

Nicht befristete Angebote von REBOTEC erfolgen stets freibleibend. Sie stellen eine Aufforderung an den Geschäftspartner dar, seinerseits ein Angebot zum Vertragsabschluss abzugeben. REBOTEC behält sich Eigentum und Urheberrechte an den dem Geschäftspartner überreichten Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von REBOTEC zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise

Grundsätzlich gilt die zur Zeit der Auftragserteilung gültige Preisliste. An Preisvereinbarungen ist REBOTEC vier Monate nach Abschluss des Vertrages gebunden, wenn die Lieferung innerhalb dieses Zeitraumes erfolgen soll. REBOTEC behält sich vor, einen Zuschlag zu den vereinbarten Preisen zu verlangen, wenn und soweit es nach dem Vertragsabschluss zu Lohn-, Fracht- und Steuererhöhung sowie zu Preissteigerungen bei Unterlieferanten gekommen ist. Die Preise gelten inkl. Verpackung. Exportpreise gelten grundsätzlich ab Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Mindestbestellmenge sollte einer Verpackungseinheit entsprechen.

§ 4 Versand

Bei Versand geht die Gefahr einschließlich der Gefahr der Beschlagnahmung mit der Übernahme an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werksgeländes auf den Geschäftspartner über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder REBOTEC noch andere Leistungen wie Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat. Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf diesen über; jedoch ist REBOTEC verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Geschäftspartners die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Liegen keine besonderen Weisungen des Geschäftspartners vor, erfolgt die Wahl des Transportweges und -mittels durch REBOTEC nach bestem Wissen ohne Haftung für billigste oder schnellste Verfrachtung.

§ 5 Zahlung

Mangels anderweitiger Vereinbarungen haben Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Rechnung ohne jeden Abzug auf eines der von REBOTEC angegebenen Bankkonten zu erfolgen. Für den Fall des Eingangs der Zahlung auf einem der von REBOTEC angegebenen Bankkonten innerhalb von 10 Tagen ab Datum der Rechnung ist der Geschäftspartner zum Abzug von 2% Skonto berechtigt. Ersatzteil-Lieferungen und Reparaturrechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zahlbar. Schecks und Wechsel nimmt REBOTEC nur nach ausdrücklicher Vereinbarung entgegen. Die Annahme erfolgt zahlungshalber. Die mit der Einlösung der Schecks und Wechsel verbundenen Kosten hat der Geschäftspartner REBOTEC zu ersetzen. Gutschriften über Schecks und Wechsel stehen unter Vorbehalt der Einlösung. Wertstellungen erfolgen an dem Tag, an dem REBOTEC über den Gegenwert endgültig verfügt. Bei Überschreitung des Zahlungszieles steht REBOTEC vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schäden ein Verzinsungsanspruch in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Geschäftspartners ist ausgeschlossen, sofern diese nicht von REBOTEC anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt REBOTEC als Sicherheit für die jeweiligen sämtlichen auch bedingten oder befristeten Ansprüche aus den gesamten Geschäftsverbindungen. Die Forderungen des Geschäftspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware waren bereits jetzt an REBOTEC abgetreten. Der Geschäftspartner ist, solange er seine Verpflichtungen gegenüber REBOTEC ordnungsgemäß erfüllt, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Auf Anforderung ist der Geschäftspartner verpflichtet, die Anschriften seiner Abnehmer und die Höhe der Forderungen mit Rechnungsabschriften mitzuteilen. REBOTEC ist berechtigt, dem Abnehmer die Abtretung zur Kenntnis zu geben. Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so ist REBOTEC auf Verlangen verpflichtet, in Höhe des übersteigenden Wertes Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben.

§ 7 Rüge und Untersuchungspflicht;
Haftung für Mängel der Lieferung

Der Geschäftspartner ist verpflichtet, erhaltene Lieferungen unverzüglich auf das Vorliegen offensichtlicher und verborgener Mängel hin zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche für offensichtliche Mängel bestehen nur, wenn sie REBOTEC innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Lieferung schriftlich angezeigt werden. Für verborgene Mängel bestehen Gewährleistungsansprüche nur, wenn sie innerhalb einer Woche nach Entdeckung REBOTEC schriftlich angezeigt werden. In Fällen mangelhafter Lieferung steht REBOTEC das Recht zu, nach eigener Wahl die mangelhafte Sache nachzubessern oder durch eine mangelfreie Nachlieferung zu ersetzen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die mangelhafte Sache REBOTEC zur Prüfung und Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. Misslingt die Nachbesserung oder Nachlieferung, wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder durch REBOTEC abgelehnt, ist der Geschäftspartner ohne Fortsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Erklärung von Wandlung oder Minderung berechtigt. Von diesen Regelungen wird die Garantie, die REBOTEC gegenüber dem ersten Verwender der Rehabilitationsmittel übernimmt, nicht berührt.

§ 8 Haftung

Für Schadenersatzansprüche des Geschäftspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet REBOTEC bei Vorsatz oder grobem Verschulden leitender Angestellter. REBOTEC haftet darüber hinaus für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten auch bei Vorsatz und grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, in beiden Fällen allerdings der Höhe nach beschränkt auf vorhersehbare, typische Schäden. Abgesehen hiervon ist eine Haftung gegenüber dem Geschäftspartner ausgeschlossen.

§ 9 Haftung bei konstruktiven Veränderungen

Es ist zu beachten, dass bei Sonderanfertigungen verschärfte gesetzliche Bestimmungen gelten. Konstruktive Veränderungen von REBOTEC-Artikeln durch den Geschäftspartner oder einem von ihm beauftragten Dritten sind nur zulässig, wenn sie den sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechen und zuvor die Geschäftsleitung von REBOTEC schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat. Zu diesem Zweck ist REBOTEC auf Anfordern ein verändertes Modell nebst Konstruktionszeichnung zur Verfügung zu stellen. Werden konstruktive Veränderungen ohne schriftliches Einverständnis der Geschäftsleitung von REBOTEC vorgenommen und entstehen Dritten aufgrund der Veränderungen Schäden, für die REBOTEC einzustehen hat, so ist der Geschäftspartner verpflichtet, REBOTEC im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen des Dritten freizustellen.

§ 10 Verwendung von Originalteilen

Nur bei Verwendung von REBOTEC-Originalteilen können wir, fachgerechten Ein- oder Umbau vorausgesetzt, für das sichere und einwandfreie Funktionieren unserer Produkte Garantie leisten. Auch Ansprüche, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben, können wir nur anerkennen, falls Originalteile eingesetzt wurden. Bitte achten Sie deshalb als Fachhändler und als Benutzer auf den ausschließlichen Einsatz von REBOTEC-Teilen (Komponenten des Baukastensystems, Nur bei Verwendung von REBOTEC-Originalteilen können wir, fachgerechten Ein- oder Umbau vorausgesetzt, für das sichere und einwandfreie Funktionieren unserer Produkte Garantie leisten. Auch Ansprüche, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben, können wir nur anerkennen, falls Originalteile eingesetzt wurden. Bitte achten Sie deshalb als Fachhändler und als Benutzer auf den ausschließlichen Einsatz von REBOTEC-Teilen (Komponenten des Baukastensystems, Ersatzteile, Austauschteile), nicht nur aus Garantie- und Haftungsgründen, sondern auch, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Produkte sicher zustellen.

§ 11 Warenrücksendungen

– ohne einen gegen REBOTEC gerichteten Rechtsanspruch –, die im Einzelfall aus Kulanz akzeptiert werden, können nur mit Ware) 80% des Nettorechnungsbetrages gutgeschrieben werden. Artikel, deren Lieferung älter als 6 Monate ist sowie Sonderanfertigungen, gefüllte Batterien sind von der Rückgabe aus geschlossen.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Quakenbrück, wenn und soweit die Vertragsparteien Vollkaufleute sind. Für das Vertragsverhältnis ist das Deutsche Recht ohne das einheitliche Kaufrecht (einheitliches Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen) und ohne das einheitliche UNK aufrecht maßgebend.

§ 13 Schriftform

Mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

§ 14 Verwendung personenbezogener Daten

REBOTEC ist berechtigt, personenbezogene Daten des Geschäftspartners im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, zu speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.

§ 15 Allgemeines

Sind aus irgendeinem Grunde einzelne Bestimmungen der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder unverbindlich, so wird die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

§ 16 Garantie

Alle REBOTEC-Artikel unterliegen während der einzelnen Produktionsstufen einer strengen Qualitätskontrolle. Sollte der erworbene Artikel dennoch einen Mangel aufweisen, der auf Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen ist, so steht REBOTEC hierfür nach Maßgabe der folgenden Garantiebestimmungen ein: REBOTEC wird Artikel, die aufgrund eines Material oder Fabrikationsfehlers mangelhaft sind, nach eigener Wahl nach bessern oder unentgeltlich ersetzen, wenn der Mangel innerhalb eines Jahres nach dem Kaufauftritt und REBOTEC unverzüglich angezeigt wird. Abweichend gilt unsere Garantieübersicht gemäß unseres Infoblattes. Die beanstandeten Artikel sind REBOTEC porto- bzw. frachtfrei einzusenden. Hierbei sind Name und Anschrift des Käufers sowie das Kaufdatum anzugeben. Nicht von der Garantie erfasst sind Mängel, die auf Verschleiß oder auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn Reparaturen bzw. Veränderungen oder Ersatz einzelner Teile, die nicht Original-REBOTEC-Ersatzteile sind, von anderer Seite als der Verkäuferin oder liefernden Firma vorgenommen werden. Die Garantie gilt nur gegenüber dem ersten Verwender des von REBOTEC hergestellten Artikels. Sie erlischt, wenn der Artikel durch andere als REBOTEC selbst oder einem von REBOTEC autorisierten Händler repariert oder konstruktiv verändert wird. Die im Rahmen der Garantieleistung ersetzten Teile werden Eigentum von REBOTEC.

§ 17 USA-/Kanada-Ausschluss

Aus versicherungstechnischen Gründen haftet REBOTEC für Schäden in den USA und Kanada nur dann, wenn die Lieferung der Waren in diese Länder mit ausdrücklicher Genehmigung der REBOTEC erfolgte.

REBOTEC® Rehabilitationsmittel GmbH
Artlandstraße 57-59
49610 Quakenbrück, Germany

Registergericht: Amtsgericht Osnabrück
Registernummer: HRB Osnabrück 19769
Geschäftsführung: Thomas Bockstiegel, Markus Bockstiegel

Änderungen und Druckfehler vorbehalten.